Schule-Schulranzen-Förderunterricht

Wichtig für das Ankommen und die Integration der Kinder in Deutschland ist der erfolgreiche Besuch einer Schule.

Alle Kinder haben ein Recht auf Schulbildung! Doch der Weg dahin ist nicht immer einfach. Oft müssen Kinder lange auf einen Schulplatz warten und/oder weit zur Schule fahren.

Hierzu ein Auszug aus dem LEITFADEN ZUR INTEGRATION
VON NEU ZUGEWANDERTEN KINDERN UND JUGENDLICHEN IN DIE SCHULE

Herausgegeben vom Berliner Senat

1.1 Schulpflicht und das Recht auf Bildung
Die allgemeine Schulpflicht dauert zehn Schulbesuchsjahre und wird durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule erfüllt (§ 42 Absatz 4 Satz 1 Schulgesetz).

1 Sofern die Schulpflicht noch nicht erfüllt ist, gilt sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2 Neu zugewanderte Kinder und Jugendliche die in Berlin wohnhaft sind und über einen – auch befristeten – Aufenthaltstitel verfügen, unterliegen der Schulbesuchspflicht. Sofern sie über keinen Aufenthaltstitel verfügen, ihr Aufenthalt jedoch auf Grund eines Asylgesuchs oder eines Asylantrags gestattet ist oder sie hier geduldet werden, unterliegen sie ebenfalls der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 41 Absatz 2 Schulgesetz (für Asylsuchende/ Flüchtlinge auch Artikel 22 Genfer Flüchtlingskonvention).

3 Die Schulbesuchspflicht beginnt mit dem Vorliegen eines Ankunftsnachweises für ein Asylgesuch. Ausländische Kinder und Jugendliche, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, weil ihr Asylantrag abgelehnt wurde und ihnen der weitere Aufenthalt auch nicht aus anderen Gründen gestattet ist oder geduldet wird, unterliegen nicht der Schulpflicht. In diesen Fällen können die Kinder und
Jugendlichen jedoch die Schulen des Landes Berlin freiwillig und unter den gleichen
Bedingungen wie schulpflichtige Kinder und Jugendliche besuchen. Sie haben innerhalb der schulrechtlich geregelten Grenzen ein Recht auf Schulbesuch an öffentlichen Schulen gemäß § 2 Schulgesetz und Artikel 20 Absatz 1 der Verfassung von Berlin. Die Aufnahme von ausländischen Jugendlichen in eine Schule darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der betreffende Jugendliche nach prognostischer Einschätzung nicht in der Lage sein wird, vor Vollendung des 20. Lebensjahres die Jahrgangsstufe 10 erfolgreich abzuschließen. Die allgemeine Schulpflicht darf weder mit dieser Begründung noch mit dem Hinweis auf eine wünschenswerte altershomogene Zusammensetzung der Klassen als beendet
angesehen werden.

Damit auch die Kinder in den Unterkünften Schulranzen, Hefte, Stifte und eine Schultüte haben, wenn sie denn nun endlich einen Schulplatz bekommen, sammeln wir ständig Sach- und Geldspenden dafür. Allein in diesem Jahr konnten wir bereits über 450 Schulranzen, dazu Trinkflaschen Hefte und Stifte an Kinder in den Unterkünften verteilen.

Auch vermitteln wir Lernpat*innen für Kinder und Jugendliche für die Hausaufgabenhilfe bzw. Hilfe bei der Berufsschule.

Sofern Sie Interesse haben, ihre Zeit oder Sach-bzw. Geldspenden zu geben, nehmen Sie Kontakt auf unter info@schoeneberg-hilft.de

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